Mehrfachverordnung E-Rezept: Folgerezepte ohne Arztbesuch
E-Rezept · Dauermedikation · Neu ab Juli 2026
Mehrfachverordnung beim E-Rezept: Folgerezepte ohne ständigen Arztbesuch
Medizinisch geprüft von den approbierten Apotheker:innen der Cyriakus-Apotheke OHG, Betreiberin von apo-versand.de · Stand: 25. August 2026
Kurz erklärt: Die Mehrfachverordnung ist eine Funktion des E-Rezepts, mit der Ihre Ärztin oder Ihr Arzt bei einem einzigen Besuch bis zu vier Teilrezepte für Ihr Dauermedikament ausstellt. Diese lösen Sie nacheinander über bis zu 365 Tage ein – ohne für jedes Folgerezept erneut in die Praxis zu müssen. Seit Juli 2026 unterstützt eine neue Abrechnungsregel Hausarztpraxen zusätzlich dabei, bestimmte chronisch Erkrankte nur noch halbjährlich einzubestellen.
Lesezeit etwa 10 Minuten · Für gesetzlich Versicherte mit Dauermedikation
Alle drei Monate das gleiche Ritual: Termin ergattern, im Wartezimmer sitzen, kurz ins Sprechzimmer – nur um ein Rezept abzuholen, das sich seit Jahren nicht ändert. Für Millionen Menschen mit Dauermedikation ist das gelebter Alltag, für Arztpraxen ein erheblicher Zeitfresser. Genau dafür gibt es inzwischen zwei Lösungen, die ineinandergreifen: die elektronische Mehrfachverordnung und – seit dem 1. Juli 2026 – eine neue Regelung, die den Quartalsrhythmus für bestimmte chronisch Erkrankte aufbricht. Was das konkret bedeutet und ob es Sie betrifft, lesen Sie hier.
Was ist die Mehrfachverordnung beim E-Rezept?
Die Mehrfachverordnung ist ein elektronisches Wiederholungsrezept: Ihre Ärztin oder Ihr Arzt stellt bei einem Termin zwei bis vier inhaltsgleiche Teilrezepte für dasselbe Arzneimittel aus, die Sie zeitlich gestaffelt über bis zu 365 Tage einlösen. Möglich ist das seit dem 1. April 2023 – allerdings ausschließlich digital als E-Rezept; eine Papierversion dieser Funktion gibt es nicht.
Technisch ist jedes Teilrezept ein vollwertiges, eigenes E-Rezept mit eigenem Rezeptcode. Die Praxis legt für jedes Teilrezept fest, ab wann es eingelöst werden kann – zum Beispiel das erste sofort, das zweite ab dem vierten Monat und so weiter. Vor Beginn dieses Zeitraums ist das jeweilige Teilrezept im System gesperrt; keine Apotheke kann es vorher abrufen. So bleibt die Versorgung im vorgesehenen Takt.
Ein Rechenbeispiel: Wer eine Tablette täglich einnimmt und jeweils eine Großpackung mit 100 Stück erhält, kommt mit vier Teilrezepten gut über ein Jahr – bei einem einzigen Rezept-Termin statt vier. Für Schilddrüsenhormone, Blutdruck- oder Cholesterinsenker ist das der Klassiker.
Welche Vorteile hat die Mehrfachverordnung – und wo liegen die Grenzen?
Der offensichtlichste Gewinn ist Zeit: kein Termin, keine Anfahrt, kein Wartezimmer – nur für ein Folgerezept, das sich ohnehin nicht ändert. Das entlastet auch die Praxen selbst, deren Terminkalender von Rezept-Besuchen frei wird, und kommt damit allen zugute, die wirklich einen Arzttermin brauchen. Es gibt aber noch einen zweiten, oft übersehenen Vorteil: die Versorgungssicherheit. Wer sein Folgerezept schon „in der Tasche" hat, gerät nicht in die typische Lücke, in der die Packung leer ist, die Praxis aber gerade Urlaub hat oder keinen Termin frei. Gerade bei Arzneimitteln, die nicht unterbrochen werden sollten – etwa Schilddrüsenhormonen oder Blutdrucksenkern –, ist das ein echtes Sicherheitsplus.
Wichtig zu wissen ist allerdings auch, wofür die Funktion nicht vorgesehen ist: Betäubungsmittel (BtM-Rezepte) und Arzneimittel auf T-Rezept sind von der Mehrfachverordnung ausgeschlossen – hier bleibt es bei der Einzelverordnung mit engmaschiger ärztlicher Kontrolle. Und auch bei allen anderen Arzneimitteln gilt: Die Mehrfachverordnung ist für stabile, eingespielte Therapien gedacht, nicht für Medikamente in der Einstellungsphase.
Wer bekommt Folgerezepte ohne Arztbesuch? Die neue Regelung seit Juli 2026
Bisher gab es einen praktischen Haken: Viele Praxen baten ihre chronisch erkrankten Patientinnen und Patienten trotzdem jedes Quartal herein – auch aus Abrechnungsgründen, denn die Vergütung war an den Quartalskontakt gekoppelt. Genau das hat sich zum 1. Juli 2026 geändert: Eine neue hausärztliche Versorgungspauschale erlaubt es Praxen, eine klar definierte Gruppe stabiler chronisch Erkrankter halbjährlich statt quartalsweise zu betreuen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen empfehlen dabei ausdrücklich, die Verordnung über die elektronische Mehrfachverordnung auszustellen – beide Neuerungen greifen also ineinander.
Der Schnell-Check – die Regelung betrifft Sie, wenn alle Punkte zutreffen:
- Sie sind zwischen 18 und 74 Jahre alt.
- Sie sind in Ihrer Hausarztpraxis bereits bekannt und die Erkrankung besteht seit mindestens vier Quartalen.
- Sie haben genau eine dieser chronischen Erkrankungen: eine Schilddrüsenunterfunktion, eine Fettstoffwechselstörung (z. B. erhöhtes Cholesterin), Bluthochdruck ohne Komplikationen oder Gicht.
- Sie nehmen dafür genau ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel ein – ein Kombinationspräparat mit mehreren Wirkstoffen in einer Tablette zählt dabei als eines.
- Es besteht kein intensiver Betreuungsbedarf und keine weitere chronische Erkrankung.
Wichtig zur Einordnung: Die Halbjahres-Regel ist eine Abrechnungsregel für Praxen, kein einklagbarer Anspruch von Patientinnen und Patienten. Und: Wer die Kriterien nicht erfüllt – etwa weil mehrere Erkrankungen bestehen –, kann trotzdem eine Mehrfachverordnung erhalten. Die gibt es unabhängig davon seit 2023 für alle, bei denen die Therapie stabil ist.
Was bedeutet „halbjährliche Betreuung" konkret? Bisher war die Vergütung der Praxen daran gekoppelt, dass Sie mindestens einmal pro Quartal persönlich erschienen – deshalb die vielen „Rezept-Termine". Künftig genügt bei der beschriebenen Patientengruppe ein persönlicher Kontakt innerhalb von sechs Monaten. Zusammen mit einer Mehrfachverordnung heißt das im Idealfall: ein bis zwei Praxisbesuche im Jahr für Kontrolle und Rezept – und dazwischen einfach das nächste Teilrezept in der Apotheke einlösen. Ob Ihre Praxis die neue Systematik bereits nutzt, erfahren Sie am schnellsten durch Nachfragen; die Umstellung läuft seit Juli 2026 schrittweise an.
So fragen Sie Ihre Arztpraxis danach
Viele Praxen bieten die Mehrfachverordnung nicht von sich aus an – oft schlicht, weil die Funktion noch nicht zur Routine gehört. Es lohnt sich also, aktiv zu werden. Ein Satz genügt, zum Beispiel beim nächsten Termin oder telefonisch:
„Können Sie mir eine Mehrfachverordnung als E-Rezept ausstellen? Dann muss ich nicht jedes Quartal nur wegen des Folgerezepts wiederkommen."
Die Entscheidung liegt bei Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt – Voraussetzung ist, dass Sie stabil eingestellt sind und keine Änderung der Therapie absehbar ist. Hilfreich für dieses Gespräch: Bringen Sie Ihre Werte mit, etwa Ihr Blutdrucktagebuch, und einen aktuellen Überblick Ihrer Medikamente. Wie Sie zu einem Medikationsplan kommen, erklären wir in einem eigenen Ratgeber.
Mehrfachverordnung einlösen: Schritt für Schritt
- Ausstellung in der Praxis: Ihre Ärztin oder Ihr Arzt legt die Teilrezepte mit ihren Einlösezeiträumen digital im E-Rezept-System ab. Sie erhalten auf Wunsch einen Papierausdruck mit den Rezeptcodes aller Teilrezepte – oder nutzen die digitalen Wege.
- Erstes Teilrezept einlösen: Das geht in jeder Apotheke Ihrer Wahl – vor Ort durch Stecken der Gesundheitskarte oder Vorzeigen des Ausdrucks, oder online. Bei uns funktioniert das zum Beispiel in der apo-versand App: Gesundheitskarte per NFC ans Smartphone halten, ganz ohne PIN, und die offenen Rezepte werden angezeigt. Alle Wege im Detail erklärt unsere Seite E-Rezept mit der Gesundheitskarte einlösen.
- Auf den nächsten Zeitraum achten: Jedes weitere Teilrezept wird erst zu seinem Startdatum einlösbar – vorher ist es systemseitig gesperrt. Notieren Sie sich die Termine oder lassen Sie sich von Ihrer Apotheke erinnern.
- Folge-Teilrezepte einlösen: Jedes Teilrezept ist ein eigenes E-Rezept. Sie können alle bei derselben Apotheke einlösen – oder jedes bei einer anderen. Bestellen Sie am besten, wenn Ihr Vorrat noch etwa ein bis zwei Wochen reicht.
- Bei Änderungen: Wird die Dosierung angepasst, löscht die Praxis die alte Mehrfachverordnung und stellt eine neue aus. Geht ein Teilrezept „verloren", gibt es kein Ersatzverfahren – die Praxis stellt dann ein Einzelrezept aus.
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Grenzen und Sicherheit: Was die Mehrfachverordnung nicht ist
Weniger Rezept-Termine bedeuten nicht weniger medizinische Betreuung – dieser Punkt ist uns als Apotheke wichtig:
- Die Entscheidung liegt beim Arzt. Eine Mehrfachverordnung setzt voraus, dass Ihre Therapie stabil läuft. Bei neu eingestellten Medikamenten, schwankenden Werten oder mehreren Erkrankungen kann die engmaschigere Betreuung die bessere Wahl sein.
- Kontrolluntersuchungen bleiben wichtig. Blutdruck, Schilddrüsen- oder Cholesterinwerte gehören weiterhin regelmäßig überprüft – auch die Halbjahres-Regel sieht mindestens einen persönlichen Kontakt pro Halbjahr vor. Nutzen Sie diese Termine.
- Bei Veränderungen sofort melden. Neue Beschwerden, mögliche Nebenwirkungen oder zusätzliche Medikamente anderer Fachärzte: Warten Sie damit nicht bis zum nächsten geplanten Termin, sondern kontaktieren Sie Ihre Praxis.
- Nie eigenmächtig ändern. Passen Sie Dosierungen nicht selbst an und setzen Sie Ihr Medikament nicht ab, nur weil die Werte gut sind – gute Werte sind in der Regel das Ergebnis der Behandlung.
Mehr zum Umgang mit dauerhaft eingenommenen Arzneimitteln lesen Sie in unserem Ratgeber zur Dauermedikation. Für die häufigsten Anwendungsfälle der Mehrfachverordnung haben wir außerdem eigene Service-Seiten: E-Rezept bei Schilddrüsenerkrankungen, E-Rezept für Herz und Kreislauf und E-Rezept bei erhöhten Cholesterinwerten.
Häufige Fragen zur Mehrfachverordnung
Gilt die Halbjahres-Regel auch bei mehreren Erkrankungen?
Nein. Die neue Versorgungspauschale gilt nur bei genau einer der genannten Diagnosen mit genau einem verschreibungspflichtigen Medikament. Die Mehrfachverordnung selbst können Sie aber unabhängig davon erhalten – auch mit mehreren Erkrankungen, wenn Ihre Therapie stabil ist.
Wie lange sind die Teilrezepte gültig?
Maximal 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum der Mehrfachverordnung. Innerhalb dieses Jahres legt die Praxis für jedes Teilrezept fest, ab wann es eingelöst werden kann. Vor diesem Startdatum ist das Teilrezept gesperrt.
Kostet die Mehrfachverordnung etwas?
Nein, die Ausstellung ist kostenlos. Es gilt lediglich die übliche gesetzliche Zuzahlung pro abgegebener Packung – genau wie bei einzelnen Rezepten. Wer von der Zuzahlung befreit ist, zahlt auch hier nichts.
Kann ich jedes Teilrezept in einer anderen Apotheke einlösen?
Ja. Jedes Teilrezept ist ein eigenständiges E-Rezept mit eigenem Code und kann in einer beliebigen Apotheke eingelöst werden – vor Ort oder online. Sie sind an keine Apotheke gebunden.
Gibt es die Mehrfachverordnung auch auf Papier?
Die Verordnung selbst existiert nur elektronisch. Sie können sich in der Praxis aber einen Papierausdruck mit den Rezeptcodes aller Teilrezepte geben lassen und diese wie gewohnt in der Apotheke vorlegen – ein Smartphone ist nicht zwingend nötig.
Was passiert, wenn sich meine Dosierung ändert?
Dann löscht die Praxis die bestehende Mehrfachverordnung samt der noch offenen Teilrezepte und stellt eine neue Verordnung aus – bei Bedarf wieder als Mehrfachverordnung mit der angepassten Dosierung.
Für welche Medikamente ist keine Mehrfachverordnung möglich?
Ausgeschlossen sind Betäubungsmittel und Arzneimittel auf T-Rezept – diese erfordern weiterhin eine Einzelverordnung. Auch bei neu angesetzten oder häufig angepassten Medikamenten wird Ihre Praxis in der Regel zunächst einzeln verordnen.
Gilt die Mehrfachverordnung auch für Privatversicherte?
Ja, die Funktion steht gesetzlich wie privat Versicherten offen. Die neue Halbjahres-Versorgungspauschale betrifft dagegen die vertragsärztliche Abrechnung, also die gesetzliche Krankenversicherung.
Wir beraten Sie gern
Ob Fragen zum Einlösen Ihrer Teilrezepte, zur Erinnerung an den nächsten Einlösezeitraum oder zu Ihrer Dauermedikation insgesamt: Unser pharmazeutisches Team ist für Sie da – telefonisch oder per E-Mail.
Herausgeber und fachliche Prüfung
Dieser Beitrag wurde vom pharmazeutischen Team von apo-versand.de erstellt und geprüft. Betreiberin ist die Cyriakus-Apotheke OHG – eine staatlich zugelassene Apotheke seit 1979. Jede Bestellung wird von approbierten Apothekerinnen und Apothekern kontrolliert.
Verantwortliche Apothekenleitung und zuständige Aufsichtsbehörde finden Sie in unserem Impressum. · Stand: 25. August 2026
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Ob eine Mehrfachverordnung oder eine halbjährliche Betreuung für Sie infrage kommt, entscheidet Ihre Ärztin oder Ihr Arzt im Einzelfall. Die dargestellten Regelungen geben den Stand vom 25. August 2026 wieder; Abrechnungs- und Verordnungsregeln können sich ändern. Setzen Sie verordnete Arzneimittel nicht eigenmächtig ab und ändern Sie Dosierungen nicht ohne Rücksprache.
Quellen: gematik GmbH – Feature-Spezifikation und Informationen zur Mehrfachverordnung beim E-Rezept; Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) – Informationen zur Mehrfachverordnung und zur neuen Versorgungspauschale (GOP 03100, EBM); Beschluss des Bewertungsausschusses zur Änderung des EBM mit Wirkung zum 1. Juli 2026; Kassenärztliche Vereinigungen (u. a. Baden-Württemberg, Hessen, Sachsen, Westfalen-Lippe, Nordrhein) – Praxisinformationen zur hausärztlichen Versorgungspauschale ab 1. Juli 2026; Pharmazeutische Zeitung – „Mehrfachverordnung jetzt als E-Rezept möglich" (2023). Abgerufen im August 2026.